Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Aufträge im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Verträge über die Planung, Konzipierung und Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen und andere Werbemittel eines Auftraggebers oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift, sowie in einem Onlinedienst zum Zweck der Verbreitung. Mit der Erteilung des Planungs-, Konzipierungs- und/oder Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen Preislisten der Emma Schmidbauer Medienwerkzeuge (im folgenden ESM genannt) an. Planungs- und Konzipierungsaufträge bedürfen immer der Schriftform. Aufträge für Anzeigen können persönlich, telefonisch oder schriftlich aufgegeben werden. Bei telefonisch aufgegebenen Aufträgen oder Änderungen von Anzeigenaufträgen haften die ESM nicht für Übermittlungsfehler. Bei fernmündlich abgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabeänderungen, Textkorrekturen und Abstellungen sind die ESM erst dann gebunden, wenn sie sie schriftlich bestätigt haben. Die Ausführung des Auftrages ersetzt die schriftliche Bestätigung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Beilagenaufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese ausdrücklich in den Verträgen der ESM genannt werden.
2. Anzeige und andere Werbemittel:
2.1. Eine Anzeige kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern, aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung zu einer Online- und Mobile-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich eines Dritten liegen.
2.2. Anzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden durch die ESM kenntlich gemacht.
2.3. Für die Veröffentlichung von Anzeigen kommen grundsätzlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonderwerbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch die ESM möglich.
2.4. Reservierungen von Anzeigen und Ad-Specials sind für die ESM bzw. den jeweiligen Partnern bis zu dem in einem schriftlichen Angebot genannten Termin bindend. Danach verfallen diese ersatzlos und ohne Rücksprache.
3. Ablehnung von Aufträgen: Die ESM sind berechtigt, Aufträge, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Gesamtabschlusses, nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt des Auftrages gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen verstoßen könnte oder deren Werbung den Interessen des jeweiligen Kunden der ESM oder der ESM selbst nicht entspricht. Die Ablehnung eines Auftrages teilen die ESM unverzüglich mit. Darüber hinaus sind die ESM berechtigt, den Auftrag zu unterbrechen, falls die ESM Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte der Werbung erhalten. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Werbung liegen insbesondere dann vor, wenn Dritte die Rechtswidrigkeit der Werbung gegenüber der ESM geltend machen. Die ESM werden den Auftraggebern über die Nichtschaltung der Werbung unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis setzen.
4. Kündigung von Aufträgen: Aufträge können nur schriftlich gekündigt werden. Ist die Werbung bereits in Produktion gegeben, hat der Auftraggeber die Werbung zu bezahlen. Ansonsten können die ESM die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Die ESM werden im Falle höherer Gewalt und bei Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei; Schadensansprüche bestehen deswegen nicht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn – der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt wird oder eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; - der Auftraggeber wiederholt gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt und den vertragsgemäßen Zustand (trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) nicht nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung wiederherstellt.
5. Leistungspflichten: Für die Lieferung fehlerfreier Werbeunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbeunterlagen fordern die ESM Ersatz an. Die ESM gewährleisten die für die belegten Werbeträger übliche Qualität im Rahmen der durch die Werbeunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter zur Verfügung Stellung der genannten Werbeunterlagen sind die ESM von der Verpflichtung zur Belegung der Werbeträger um die Zeit der Verzögerung sowie einer Bearbeitungszeit ab zur Verfügung Stellung der ordnungsgemäß gelieferten Daten befreit. Dies gilt auch für den Fall der nachträglichen Änderung der Werbeträger/Werbung durch den Auftraggeber. Die ESM werden bei der Platzierung der Werbung Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers nehmen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die genaue Platzierung der Werbung entscheiden. Sofern nicht anderweitig bestimmt, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Platzierung der Werbung. Die Werbeunterlagen werden nur auf Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Veröffentlichung der Werbung.
6. Rechte an der Werbung: Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle zur Platzierung der Werbung erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber stellt die ESM von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden. Der Auftraggeber räumt den ESM sämtliche für die Nutzung und auftragsgemäße Platzierung der Werbung erforderlichen Rechte ein. Die ESM sind berechtigt, Dritten die für die vereinbarte Platzierung der Werbung erforderlichen Unterlizenzen in beliebiger Anzahl einzuräumen, sowie die eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen.
7. Haftung: Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Werbung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Werbebestimmungen des Mediendienstestaatsvertrag eingehalten werden. Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, das Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung sowie die Preisangabenverordnung, sowie sonstige für die Werbung relevanten Gesetze einzuhalten. Die ESM sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob eine Werbung die rechte Dritter beeinträchtigt. Sollte der Auftraggeber nachträglich feststellen, dass die Werbung geltendes Recht und /oder Rechte Dritter verletzt, so wird der Auftraggeber die ESM unverzüglich davon schriftlich unterrichten. Der Auftraggeber stellt die ESM von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Rechtswidrigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbung resultieren. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die ESM von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen.
8. Vergütung: Bindend für die Vergütung ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Der Auftraggeber und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste der ESM zu halten. Die der ESM gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
9. Schlussbestimmung: Der Werbevertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist für beide Parteien München, soweit gesetzlich zulässig. Änderungen der Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die ESM behalten sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Eventuelle Änderungen werden entsprechend auf dieser Seite veröffentlicht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten.